Zuvorderst: Nicht nur ein „vollendetes“ Delikt ist strafbar, sondern auch der Versuch. Deshalb verstehen viele nicht, wieso versuchte Vergewaltigungen mit Hinweis auf mangelnde Wiederholungsgefahr (oder Fluchtgefahr wie besonders, aber nicht nur, bei Tätern ausländischer Herkunft) bloß mit „Anzeige auf freiem Fuß“ der Strafrechtspflege zugeführt werden und nicht mit Untersuchungshaft.